Die Kosten einer künstlichen Befruchtung sind hoch und können bei mehreren Versuchen schnell im fünfstelligen Bereich liegen. Leider ist die Übernahme dieser Kosten bei den gesetzlichen Krankenkassen an Bedingungen geknüpft. Eine dieser Bedingungen bestimmt eine Altersobergrenze für die Frau von 40 Jahren. Nun gibt es ein neues Urteil des BGH, das festlegt, dass das Alter der Frau alleine kein Grund ist eine Kostenübernahme abzulehnen.

Kosten künstlichen Befruchtung & Altersgrenze

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Dezember 2019 sorgt für Aufsehen: Krankenkassen können verpflichtet sein, auch bei älteren Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung zu übernehmen.

Das statistisch gesehen höhere Risiko älterer Frauen eine Fehlgeburt zu erleiden, ist laut den Richtern allein noch kein Grund, die Kostenübernahme abzulehnen.

Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Selbstbestimmungsrecht:

“Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung, sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen.”

Urteil des BGH vom 4.12.19 (AZ IV ZR 323/18).

Du findest das gesamte Gerichtsurteil des BGH hier!

BGH unterstreicht Recht auf späte Mutterschaft

In diesem Fall hatte ein Mann geklagt, der unter einer Kryptozoospermie litt und deshalb auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen konnte.

Seine private Krankenversicherung hatte die Kostenübernahme von rund 17.500 Euro für mehrere IVF Versuche abgelehnt und dies vor allem mit dem Alter der Frau begründet.

Die Richter in Karlsruhe bewerteten die 4 Behandlungsversuche der 44 jährigen Frau als medizinisch notwendige Heilbehandlung, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schwangerschaft führen könne.

Fehlgeburten kämen in dieser Altersgruppe häufiger vor, sie seien aber kein Grund die Kosten der künstlichen Befruchtung nicht zu übernehmen.

Die Versicherung des Mannes muss deshalb die Kosten abzüglich des Selbstbeteiligungsanteiles übernehmen.

Fällt die Altersgrenze der Frau?

Bestimmst fragst du dich, was das jetzt für Frauen um die 40 oder älter genau bedeutet.

Und ich kann dir versichern, dass ich mich das gerade auch frage!

Wichtig ist, dass das Paar in diesem Rechtsfall privat krankenversichert war!

In Deutschland gibt es verschiedene Versicherungsarten und damit auch verschiedene Rechtsgrundlagen:

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Leistungsrecht der IVF Behandlung findest du in § 27 a SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch), Richtlinien gem. § 92 SGB V. Zum Thema Altersgrenze & künstliche Befruchtung findest du dort die Regelung, dass beide Partner für einen Anspruch mindestens 25 Jahre alt sein müssen. Weiterhin muss die Frau jünger als 40 Jahre, der Mann jünger als 50 Jahre sein.

Die private Krankenversicherung (PKV): Leistungsrecht der IVF Behandlung unterliegt dem Versicherungsvertragsgesetz, den Tarifbedingungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung. Wichtige Unterschiede zur GKV: In der PKV gelten keine strikten Altersgrenzen, keine strikte Versuchszahl und es gilt das Verursacherprinzip.

Allerdings gibt es nun das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofes, dass Krankenversicherer verpflichtet, die Kosten der Kinderwunschbehandlung zu erstatten, wenn die Behandlung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schwangerschaft führen könne.

Das BGH betont in seinem Urteil das Recht auf eine späte Mutterschaft und stärkt damit das Selbstbestimmungsrecht des Paares.

Das Alter der Frau allein sei kein Grund, die Kosten der künstlichen Befruchtung nicht zu übernehmen. Nur wenn diese Kinderwunschbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Erfolg führen kann und mit hohen Risiken behaftet ist, darf die Krankenversicherung eine Erstattung verweigern.

Es bleibt nun abzuwarten, was dieses BGH Urteil für die weitere Rechtssprechung und für die Praxis genau bedeuten wird. Denn auf den ersten Blick fällt mir kein Grund ein, warum dieses Selbstbestimmungsrecht nur für privat versicherte Paare gelten soll.

Was geht dir zu diesem neuen BGH Urteil durch den Kopf? Ich freue mich auf deinen Kommentar dazu!

Herzliche Grüße

Silke

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