Die Kosten einer Künstlichen Befruchtung bei Unverheirateten sind steuerlich absetzbar.
Sowohl Arztrechnungen als auch die Kosten für Medikamente oder die Fahrtkosten zu den Behandlungen können als Krankheitskosten abgesetzt werden.
Für unverheiratete Paare zahlen die gesetzlichen Krankenkassen keine künstliche Befruchtung. Das hat das Bundessozialgericht vor kurzem entschieden.
Die hannoversche Allgemeine stellt jetzt klar, dass nicht verheiratete Paare die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben können. Sie lassen sich bei den Krankheitskosten geltend machen, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Er verweist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: III R 47/05).

BDL-Geschäftsführer Erich Nöll rät, diese Möglichkeit schon bei der Behandlung einzuplanen. So muss der Partner, der keine Kinder bekommen kann, die Behandlungskosten auch bezahlen. Nur dann können sie auch bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist auch, dass die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen übereinstimmen.

Außerdem sollten betroffene unverheiratete Paare auf jeden Fall einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse stellen – auch wenn sie wissen, dass er abgelehnt wird. Damit wird die Zwangsläufigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung untermauert, der Ablehnungsbescheid der Krankenkasse beweist das der Steuerbehörde. Neben den Arztrechnungen können dann auch Kosten für Medikamente oder die Fahrtkosten zu den Behandlungen als Krankheitskosten abgesetzt werden.