Die Deutsche Gesellschaft für Kinderwunschberatung hat eine Pressemitteilung zum Urteil des BGH „Auskunftsrecht Samenspende“ herausgegeben.

Presserklärung der Deutschen Gesellschaft für Kinderwunschberatung – BKiD zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015


Am 28. Januar 2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kinder, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden, ein Auskunftsrecht haben und die Identität des Samenspenders erfahren können. Dieses Auskunftsrecht ist altersunabhängig, d. h. dass auch Kinder unter 16 Jahren das Recht haben, ihre biologische Abstammung zu erfahren.
Der Bundesgerichtshof misst offensichtlich dem Auskunftsrecht der so gezeugten Menschen eine hohe Bedeutung bei und bestätigt ähnliche Urteile des Bundesverfassungsgerichts. Dies ist auch aus psychosozialer Sicht sehr zu begrüßen. Zahlreiche Studien zeigen mittlerweile auf, dass eine frühzeitige Aufklärung so gezeugter Kinder wichtig für deren Identitätsentwicklung und die Vermeidung eines möglichen Vertrauensbruches in der Familie ist. Viele Kinder und (junge) Erwachsene haben großes Interesse, die Person des Spenders kennenlernen zu können, um diese Leerstelle im ihrem Leben füllen zu können. Sie erachten ihn als eine wichtige Person, ohne dessen Beitrag sie nicht entstanden wären, aber dies belastet nicht die Beziehung zu ihrem Vater.
Das Urteil hat jedoch Fragen aufgeworfen, die es nun zu beantworten gilt:
• Wenn bereits junge Kinder das Recht haben, die Identität des Spenders zu erfahren, wie und wer beurteilt, dass es tatsächlich die Kinder sind, und nicht deren Eltern, die sich für die Person des Spenders interessieren?
• Wer bereitet solche Kontakte vor, damit sie für vor allem für das Kind, aber auch dessen Eltern und auch den Spender, ggf. auch dessen Familie befriedigend verlaufen?
• Wer bereitet Spender darauf vor, dass nun auch jüngere Kinder auf sie zukommen können? Sie wurden seit der Verlängerung der Dokumentationsdauer auf mindestens 30 Jahre zwar darüber informiert, dass Volljährige ihre Identität erfahren können, aber nun können auch jüngere Kinder ihre Identität erfahren.
Nach wie vor bleiben zudem mehrere juristische Aspekte ungeklärt, darunter die Anfechtungsmöglichkeit der Vaterschaft des sozialen Vaters durch das Kind und die Absicherung des Spenders in den Fällen, in denen lesbische und alleinstehende Frauen mit seinem Samen behandelt werden. Wie bereits 2013 fordern wir daher, dass der Gesetzgeber die Folgen dieser Familienbildung für alle Beteiligten befriedigend klärt: für die Mediziner, die beratenden psychosozialen Fachkräfte, die Juristen, die Samenspender, die Eltern und vor allem die so gezeugten Menschen.